Verpaßter Anschlußflug

Wenn Sie einen Anschlußflug verpaßt haben, weil Ihr vorheriger Flug verspätet war oder annulliert wurde, hat die ausführende Fluggesellschaft dennoch eine Sorgfaltspflicht. Dazu gehören die folgenden Punkte.

  • Zunächst einmal haben Sie bei einer Verspätung von mindestens zwei Stunden Anspruch auf Essen und Trinken, und zwar im Verhältnis zur Dauer der Verspätung.
  • Im Falle einer großen Verspätung, die eine Übernachtung erfordert, muß die Fluggesellschaft auch eine Unterkunft anbieten. Geschieht dies nicht, können Sie die entstandenen Kosten zurückfordern.
  • Außerdem muß die Fluggesellschaft Ihnen kostenlos einen neuen Flug zu Ihrem Endziel anbieten. Wenn dies nicht der Fall ist, können Sie selbst einen neuen Flug buchen. Die Preisdifferenz zwischen Ihrem ursprünglichen und Ihrem neuen Flugschein sollte von der Fluggesellschaft erstattet werden.

Bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden kann der Entschädigungsbetrag 600,00 € pro Person betragen.

Um für eine Entschädigung in Frage zu kommen, muss Ihr Flug nach den europäischen Vorschriften eine Reihe von Bedingungen erfüllen, und zwar:

  1. der Flug muß von einem EU-Mitgliedstaat aus gestartet sein
  2. Wenn Sie nicht von einem EU-Mitgliedstaat aus fliegen, haben Sie nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn Sie mit einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Fluggesellschaft in ein Land innerhalb der EU fliegen.
 

Verspätung des Anschlußfluges

Eine weitere mögliche Situation ist, dass sich Ihr Anschlußflug um mehr als drei Stunden verspätet. Auch hier haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung. Auch wenn der Transfer außerhalb der EU stattfindet. Voraussetzung ist, dass Ihr vorheriger Flug in einem EU-Mitgliedstaat abgeflogen ist.

Beispiel:
Sie fliegen mit Qatar Airways von Amsterdam nach Sydney mit einer Zwischenlandung in Doha (Katar). Aufgrund einer Verspätung in Doha verpassen Sie Ihren Anschlußflug nach Sydney und kommen schließlich mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden an Ihrem Zielort an. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung von 600,00 € pro Person.